Wenn Du ein Praktikum abrechnen möchtest, brauchst Du zwei getrennte Entscheidungen: Besteht Anspruch auf Mindestlohn, und welche Sozialversicherungsregeln gelten? Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums ist anders abzurechnen als ein vorgeschriebenes Vorpraktikum. Bei freiwilligen Praktika reicht die Dauer allein ebenfalls nicht zur Einordnung. Maßgeblich sind Ausbildungsstatus, Zweck, Zeitpunkt und Vergütung. Die Abgrenzungen ergeben sich aus § 22 MiLoG und dem gemeinsamen Sozialversicherungsrundschreiben, Abschnitt 3.
Stand: 5. November 2026. Der Vergleich konzentriert sich auf betriebliche Praktika im Zusammenhang mit Studium und Ausbildung. Schulpraktika werden nur zur Abgrenzung berücksichtigt; besondere Berufszulassungspraktika benötigen eine gesonderte Prüfung.
Welche Praktikumsart liegt tatsächlich vor?
„Pflichtpraktikum“ im Vertrag genügt nicht. Lass Dir die konkrete schulrechtliche Bestimmung oder Ausbildungs-, Studien- beziehungsweise Prüfungsordnung zeigen. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung studentischer Praktika brauchst Du außerdem den Studienstatus und die vorgeschriebene Praktikumsphase. Die TK-Fachinformation, Abschnitt 2.2 empfiehlt dafür Immatrikulationsbescheinigung und Nachweis aus der Prüfungsordnung in den Personalunterlagen.
Auch der tatsächliche Einsatz zählt: Nach § 22 Absatz 1 MiLoG entscheidet nicht die Vertragsüberschrift, sondern die Durchführung. Soll die Person hauptsächlich eine unbesetzte Stelle ausfüllen, solltest Du die Einordnung überprüfen lassen. Redaktionelle Empfehlung: Halte Lernziele, Betreuung und vorgesehene Aufgaben fest, bevor die Fachperson den Abrechnungsfall anlegt.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum im Vergleich
| Fall | Mindestlohn | Sozialversicherung bei Vergütung | Entscheidender Nachweis |
|---|---|---|---|
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Studium | Kein gesetzlicher Mindestlohn aufgrund der Pflichtpraktikumsausnahme | Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Praktikum | Immatrikulation und konkrete Pflichtvorgabe |
| Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum außerhalb des Studiums | Kein gesetzlicher Mindestlohn aufgrund der Pflichtpraktikumsausnahme | Grundsätzlich Versicherungspflicht; kein Minijob allein wegen geringer Vergütung | Pflichtvorgabe und zeitliche Einordnung |
| Freiwilliges Praktikum während des Studiums | Grundsätzlich ja; begrenzte Ausnahmen nach Zweck und Dauer | Beschäftigungsregeln; gegebenenfalls Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Werkstudentenprivileg | Studienstatus, Arbeitszeit, weitere Jobs und Praktikumszweck |
| Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium | Grundsätzlich ja; gegebenenfalls Orientierungsausnahme | Allgemeine Beschäftigungsregeln; Geringfügigkeit gesondert prüfen | Ausbildungsstatus, Zweck, Dauer und Entgeltprognose |
Die Tabelle verbindet zwei eigenständige Prüfungen. Grundlage sind § 22 MiLoG und die TK-Entscheidungshilfen für Praktikantinnen und Praktikanten. Sonderfälle können das Ergebnis verändern.
Mindestlohn: Drei Monate sind keine allgemeine Freigrenze
2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die bereits beschlossene Erhöhung auf 14,60 Euro gilt erst ab 1. Januar 2027. Für Abrechnungen 2026 darfst Du die beiden Werte nicht vermischen. Quelle: BMAS: gesetzlicher Mindestlohn.
Bei freiwilligen Praktika unterscheidet § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 MiLoG: Ein Orientierungspraktikum kann bis zu drei Monate ausgenommen sein, wenn es der Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studienaufnahme dient. Ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum kann ebenfalls bis zu drei Monate ausgenommen sein, jedoch nur, wenn zuvor kein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestand. Ein beliebiges kurzes Praktikum nach dem Studienabschluss erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Dauert ein entsprechendes freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, ist grundsätzlich ab dem ersten Tag Mindestlohn geschuldet, nicht erst ab Monat vier. Das erläutert die BMAS-Broschüre für Studierende. Redaktionelle Empfehlung: Lass jede geplante Verlängerung vor der Zusage prüfen, einschließlich möglicher Nachberechnungen.
Zusätzlich nimmt § 22 Absatz 2 MiLoG unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung aus. Mindestlohnfreiheit bedeutet aber nicht zwangsläufig Vergütungsfreiheit: Für freiwillige Lernverhältnisse im Anwendungsbereich des § 26 BBiG kann der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 17 Absatz 1 BBiG greifen. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung wird dadurch nicht pauschal auf Praktika übertragen.
Pflichtpraktikum: Zeitpunkt entscheidet über Beiträge
Zwischenpraktikum während des Studiums
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum sind Dauer, Wochenstunden und Vergütung für die Beitragsfreiheit in den vier genannten Versicherungszweigen unerheblich. Beispiel: Eine immatrikulierte Studentin absolviert ihr vorgeschriebenes Praxissemester mit 40 Wochenstunden und 1.000 Euro monatlich. Daraus wird weder ein gewöhnlicher Vollzeitjob noch ein Werkstudentenfall. Ihre eigene Krankenversicherung bleibt separat zu klären. Die Vergütung kann insbesondere eine Familienversicherung beeinflussen. Quelle: AOK: vorgeschriebene Zwischenpraktika.
Vor- oder Nachpraktikum mit und ohne Entgelt
Ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum außerhalb des Studiums gilt sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung zur Berufsausbildung. Mit Vergütung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen vier Zweigen. Die Minijobregeln greifen hier nicht. Ohne Vergütung bleiben Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich pflichtig; Kranken- und Pflegeversicherung müssen wegen möglicher Vorrangversicherung gesondert geklärt werden. Siehe gemeinsames Rundschreiben, Abschnitt 3.4.
Bei monatlich höchstens 325 Euro trägt der Arbeitgeber grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Für ein Überschreiten durch Einmalzahlungen enthält § 20 Absatz 3 SGB IV eine besondere Aufteilung des übersteigenden Betrags. Redaktionelle Empfehlung: Lass die Fachperson diese Geringverdienerregel ausdrücklich prüfen; sie ist keine Minijobgrenze. Auch ein Vorpraktikum, das in den Studienbeginn hineinreicht, darfst Du nicht allein anhand einer neuen Immatrikulationsbescheinigung umstellen; das Rundschreiben regelt dafür eine begrenzte Zweiwochenkonstellation.
Freiwilliges Praktikum: Beschäftigung richtig einordnen
Während des Studiums kann bei einem bezahlten freiwilligen Praktikum das Werkstudentenprivileg greifen. Dafür muss das Studium weiterhin überwiegen; regelmäßig sind höchstens 20 Wochenstunden maßgeblich. In der Rentenversicherung besteht dieses Privileg nicht. Ausnahmen bei zeitlich begrenzter Mehrarbeit, etwa in Semesterferien, erfordern eine gesonderte Prüfung einschließlich der 26-Wochen-Regel. Eine Immatrikulation allein reicht nicht. Quellen: DRV: Beschäftigung von Studierenden und TK-Beratungsblatt, Abschnitt 2.
Ein Minijob kommt 2026 bei regelmäßig höchstens 603 Euro monatlich in Betracht; weitere Beschäftigungen gehören in die Prüfung. Besonderheit beim freiwilligen Zwischenpraktikum: Bei wirksamer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfällt auch der Arbeitgeberpauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das ist anders als beim gewöhnlichen Minijob. Quelle: Minijob-Zentrale: Sonderfall Praktikum.
Auch eine kurzfristige Beschäftigung ist getrennt zu prüfen. Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen und die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind kein Ersatz für die Mindestlohnprüfung. Redaktionelle Empfehlung: Lass Dir beide Ergebnisse getrennt dokumentieren. So wird aus „kurzfristig beitragsfrei“ nicht versehentlich „ohne Mindestlohn“. Die unterschiedlichen Prüfungswege zeigt das TK-Beratungsblatt.
So übergibst Du den Fall an die Lohnabrechnung
Redaktionelle Empfehlung: Übergib nicht nur den Vertrag, sondern eine kurze Entscheidungsakte. Sie sollte der zuständigen Fachperson die folgenden Fragen beantworten, ohne dass sie Ausbildungsstatus und Einsatzbedingungen aus einzelnen E-Mails zusammensuchen muss.
- Welche Ausbildung beziehungsweise welches Studium besteht, und welche konkrete Vorschrift verlangt gegebenenfalls das Praktikum?
- Wann beginnt und endet es, welche Wochenstunden gelten, und gab es bereits ein entsprechendes Praktikum bei Dir?
- Welche Vergütung und Sachbezüge sind vereinbart, welche weiteren Jobs bestehen, und welche Krankenkasse ist zuständig?
- Wer prüft Änderungen wie Verlängerung, Studienende oder höhere Arbeitszeit vor der nächsten Abrechnung?
Vergütung ist nicht deshalb steuerfrei, weil ein Pflichtpraktikum sozialversicherungsfrei bleibt. § 19 Absatz 1 EStG erfasst Bezüge aus einer Beschäftigung grundsätzlich als Arbeitslohn. Lass Steuerverfahren und etwaige Pauschalierung deshalb unabhängig vom Beitragsstatus bestimmen. Für das vergütete Pflichtzwischenpraktikum weist die TK-Entscheidungshilfe außerdem Personengruppe 190 und mögliche Umlagepflichten aus: Vier beitragsfreie Versicherungszweige bedeuten nicht „ohne Abrechnungsaufgaben“. Die konkrete Abrechnung benötigt eine Einzelfallprüfung; dieser Vergleich ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 05.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/Bundesamt für Justiz: § 22 MiLoG, § 26 BBiG, § 17 BBiG, § 20 SGB IV und § 19 EStG.
- BMAS: Der gesetzliche Mindestlohn; Der Mindestlohn für Studierende.
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund und Bundesagentur für Arbeit: Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, insbesondere Abschnitt 3.
- Techniker Krankenkasse: Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen; Fachinformation, Abschnitt 2.2.
- AOK: Praktikanten in der Sozialversicherung.
- Deutsche Rentenversicherung: Beschäftigung von Studierenden.
- Minijob-Zentrale: Sonderfälle, Abschnitt Praktikanten und Praktikantinnen.



